Satzung des TSV "Moselfeuer" Lehmen

Die Satzung wurde erstmalig beschlossen am 10.01.1987 in Lehmen.

Sie wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung geändert am 30.07.2021

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 3. August 1912 in Lehmen gegründete Turnverein führt den Namen TSV „Moselfeuer“ Lehmen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Lehmen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist frei von allen Bindungen politischer und religiöser Art.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigung ist zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der außerordentlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit Beitragsbefreiung für einzelne Mitglieder beschließen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht.

    Als Jugendvertreter können Mitglieder als Abteilungsjugendleiter/in vom vollendeten 16. Lebensjahr, als Vereinsjugendleiter/in vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden a) Verweis,
    b) angemessene Geldstrafe,
    c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2, Satz 2), gegen einen Ausschluss (§ 3, Satz 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.
  2. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen.
  3. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung im lokalen Presseorgan der Verbandsgemeinde Mitteilungsblatt „Rhein-Mosel INFO“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte,
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand bestehend aus

    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister,
    – dem stellvertretenden Schatzmeister
    – dem Geschäftsführer,
    – dem stellvertretenden Geschäftsführer,
    – dem Schriftführer und
    – dem Pressewart.
    .
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

§ 11 Haftung

Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber den Vereinsmitgliedern oder Dritten nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht, welcher auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.
  2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung der Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
  3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
  4. Der Beschluss einer Abteilungsversammlung, die betreffende Abteilung aufzulösen oder einer anderen Abteilung anzugliedern wird nur dann wirksam, wenn er durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.

§ 14 Spielgemeinschaft

Durch Beschluss des Vorstandes kann mit einem anderen Verein bzw. mit der Abteilung eines anderen Vereines eine Spielgemeinschaft gegründet oder beendet werden.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung, die Abteilungsleiter von der jeweiligen Abteilungsversammlung und der Jugendleiter von der Jugendversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand, die Abteilungsleiter und der Jugendleiter werden für zwei Jahre gewählt.
  3. Beisitzer und Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und auf der Jahreshauptversammlung vorgestellt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
  5. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die in Nr. 2 genannten bleiben grundsätzlich solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie ggf. die Kassen der – gem. § 14 beschlossenen – Spielgemeinschaften werden in jedem Jahr durch zwei – gem. § 16 gewählte – Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen – bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte – die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 18 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen
    – Ehrenordnung,
    – Finanzordnung,
    – Gebührenordnung,
    – Geschäftsordnung,
    – Jugendordnung.
  2. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Sowie die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung nach Nr. 1 ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  5. Sollte bei der einberufenen Versammlung nach Nr. 1 weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Lehmen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des TSV „Moselfeuer“ Lehmen vom 10. Januar 1987 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Sie wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 30.07.2021 geändert.

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